Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
Paragraph 47 a
01.07.1997
31.12.2001
2. Unterabschnitt
Dienstzeit
Begriffsbestimmungen
Paragraph 47 a, Im Sinne dieses Abschnittes ist: