Absatz eins,Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission
- Ziffer einsdas AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51 und 51 a, 57, 63 Absatz eins, 64, Absatz 2, 64 a, 67 a bis 68 und 75 bis 80 sowie
- Ziffer 2das Zustellgesetz, BGBL. Nr. 200 aus 1982,,
anzuwenden. Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungs- oder Verhandlungsbeschluß der Disziplinarkommission ist Paragraph 105, anzuwenden.