Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 f

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

Paragraph 41 f,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission
    1. Ziffer eins
      das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51 und 51 a, 57, 63 Absatz eins, 64, Absatz 2, 64 a, 67 a bis 68 und 75 bis 80 sowie
    2. Ziffer 2
      das Zustellgesetz, BGBL. Nr. 200 aus 1982,,
    anzuwenden. Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungs- oder Verhandlungsbeschluß der Disziplinarkommission ist Paragraph 105, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Kosten für die Tätigkeit der Berufungskommission sind von Amts wegen zu tragen.