(2)Absatz 2,Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die §§ 137 bis 139, 143, 144, 147 bis 149, 202, 229, 231a, 234 bis 236, 246, 253, 261 und 268 und durch die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 3 Abs. 2 zu erbringen.Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Paragraphen 137 bis 139, 143, 144, 147 bis 149, 202, 229, 231 a, 234 bis 236, 246, 253, 261 und 268 und durch die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu erbringen.