Kurztitel

Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, betreffend Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Wohnsitz (einschließlich Änderungen) und Vermögensverhältnisse der Darlehenswerber, deren Familienangehörigen und deren Bürgen ermächtigt, als dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
  2. Absatz 2,Alle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren nach Absatz eins, zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkung kann auch durch Übermittlung von maschinell lesbaren Datenträgern erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung der Darlehen sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008181

Dokumentnummer

NOR12112377

alte Dokumentnummer

N6199660056J