Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, betreffend Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Wohnsitz (einschließlich Änderungen) und Vermögensverhältnisse der Darlehenswerber, deren Familienangehörigen und deren Bürgen ermächtigt, als dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.