Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 191

Inkrafttretensdatum

22.09.1996

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

3. Hauptstück
Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes

Errichtung

Paragraph 191,

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Ziffer eins
      zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluß fassen oder
    2. Ziffer 2
      die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen verweigert oder nicht binnen sechs Monaten nach dem ersten Antrag gemäß Paragraph 177, Absatz eins, aufnimmt oder
    3. Ziffer 3
      binnen drei Jahren nach diesem Antrag oder dem Vorschlag der zentralen Leitung gemäß Paragraph 177, Absatz eins, keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 189, oder 190 zustandekommt und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluß gemäß Paragraph 188, Absatz eins, gefaßt hat,
    ist ein Europäischer Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu errichten.
  2. Absatz 2,Sofern in den Vereinbarungen gemäß den Paragraphen 189, oder 190 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht für diese Vereinbarungen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12112306

alte Dokumentnummer

N6199658684J