Absatz eins,Wenn
- Ziffer einszentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluß fassen oder
- Ziffer 2die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen verweigert oder nicht binnen sechs Monaten nach dem ersten Antrag gemäß Paragraph 177, Absatz eins, aufnimmt oder
- Ziffer 3binnen drei Jahren nach diesem Antrag oder dem Vorschlag der zentralen Leitung gemäß Paragraph 177, Absatz eins, keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 189, oder 190 zustandekommt und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluß gemäß Paragraph 188, Absatz eins, gefaßt hat,
ist ein Europäischer Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu errichten.