Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1996,
Text
Pflichten der zentralen Leitung
§ 174.Paragraph 174,
Die zentrale Leitung hat
die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
die für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.