Absatz eins,In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist. Heimarbeiter sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie im Sinne des Paragraph 27, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, regelmäßig beschäftigt werden.