Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

01.10.1996

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Aufgaben und Befugnisse des Jugendvertrauensrates

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,Der Jugendvertrauensrat ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes wahrzunehmen. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so hat der Jugendvertrauensrat, sofern Absatz 3, nicht anderes bestimmt, seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. Paragraph 39, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,In Erfüllung dieser Aufgabe hat der Jugendvertrauensrat den Betriebsrat zu beraten und zu unterstützen, der seinerseits verpflichtet ist, dem Jugendvertrauensrat bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der jugendlichen Arbeitnehmer beizustehen.
  3. Absatz 3,In Wahrnehmung der Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer ist der Jugendvertrauensrat insbesondere berufen:
    1. Ziffer eins
      Bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes betreffen, beim Betriebsrat und, sofern ein solcher nicht besteht, beim Betriebsinhaber entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken;
    2. Ziffer 2
      darüber zu wachen, daß die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer gelten, eingehalten werden, und über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz jugendlicher Arbeitnehmer eingerichteten Stellen Mitteilung zu machen und auf Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;
    3. Ziffer 3
      an den Unterweisungen gemäß Paragraph 24, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599, durch ein Mitglied teilzunehmen;
    4. Ziffer 4
      Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer zu erstatten;
    5. Ziffer 5
      an den Beratungen zwischen Betriebsrat (Betriebsausschuß) und Betriebsinhaber (Paragraphen 92, 94, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 4, 109, Absatz eins,) durch ein Mitglied teilzunehmen;
    6. Ziffer 6
      an den Sitzungen des Betriebsrates (Betriebsausschusses) mit beratender Stimme teilzunehmen (Paragraph 128, Absatz 4 und 5).
  4. Absatz 4,Der Betriebsrat und der Betriebsinhaber sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12112272

alte Dokumentnummer

N6199658650J