Kurztitel

Entgeltfortzahlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

EFZG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

ABSCHNITT 2
ERSTATTUNG DER ARBEITGEBERAUFWENDUNGEN

Erstattungsbetrag

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben den Arbeitgebern
    1. Litera a
      das an die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Personen, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig beschäftigt gelten, gemäß Artikel römisch eins, Abschnitt 1 Paragraph 2, Absatz eins, 2, 3 a, 5 und 6, Artikel römisch zwei (Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz) Ziffer eins, Paragraph 10, Absatz eins, 2, 4 und 5, Artikel römisch drei (Hausbesorgergesetz) Ziffer eins, Paragraph 14, Absatz eins, 2, 4 und 5 und Artikel römisch vier (Berufsausbildungsgesetz) Ziffer eins, Paragraph 17 a, Absatz eins, 2, 4 und 5 fortgezahlte Entgelt sowie
    2. Litera b
      einen Pauschalbetrag
    zu erstatten (Erstattungsbetrag).
  2. Absatz 2,Als Pauschalbetrag (Absatz eins, Litera b,) sind 27,2 vH des nach Paragraph 3, fortgezahlten Entgelts zu leisten.
  3. Absatz 3,Zur Leistung des Erstattungsbetrages ist der Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Arbeitnehmer auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses, aus dem der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, zum Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit versichert war.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf den Erstattungsbetrag entsteht, sobald der Arbeitgeber das Entgelt im Sinne des Absatz eins, Litera a, an den Arbeitnehmer gezahlt und die Voraussetzungen des Absatz 5, erfüllt hat. Der Erstattungsbetrag ist unverzüglich, spätestens binnen vier Wochen nach Entstehen des Erstattungsanspruches auszuzahlen oder anzuweisen.
  5. Absatz 5,Der Arbeitgeber hat den Antrag auf Erstattung bei dem nach Absatz 3, zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen und die für die Feststellung des Anspruches und des Erstattungsbetrages erforderlichen Angaben auf einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden Hauptverband genannt) aufzulegenden Vordruck zu machen. Ist das Entgelt für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage fortgezahlt worden, so ist diesem Vordruck eine Bestätigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, beizulegen. Darüber hinaus kann der zuständige Krankenversicherungsträger in begründeten Fällen für eine bestimmte Zeit eine derartige Bestätigung auch für kürzere Arbeitsverhinderungen verlangen.
  6. Absatz 6,Der Anspruch auf den Erstattungsbetrag besteht nicht, wenn die Entgeltfortzahlung dem Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit gebührt. Hat der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, kann der Krankenversicherungsträger den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise gewähren, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers dies begründen.
  7. Absatz 7,Übersteigt die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 44, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge das 180fache des im Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Betrages in dem dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, für den die Leistung des Erstattungsbetrages beantragt wird, zweitvorangegangenen Kalendermonat, so haben die Träger der Krankenversicherung dem Arbeitgeber, abweichend von Absatz eins,, insgesamt nur 70 vH des gemäß Absatz eins, Litera a, fortgezahlten Entgelts zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR12112254

alte Dokumentnummer

N6199658624J