Kurztitel

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.09.1996

Abkürzung

DOK-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des Paragraph 5, ASchG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefaßt dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.
  2. Absatz 2,Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts, und Skizzen.
  3. Absatz 3,Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muß gewährleistet sein, daß alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muß ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10009021

Dokumentnummer

NOR12112161

alte Dokumentnummer

N6199657900J