Absatz eins,Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 3, Litera g,, 12 Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (Paragraph 26, Absatz 4,) sowie für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.