Absatz eins,Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer/innen mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:
- Ziffer einsder Herführung, dem Mischen und dem Auswiegen von Teigen,
- Ziffer 2dem Zusammendrehen und Wirken der Pressen sowie dem mechanischen Teilen und Wirken von ungeformten Teigen bei Weißgebäck und Sandwichwecken,
- Ziffer 3dem Anheizen von Backöfen,
- Ziffer 4dem Auftauen und Aufreschen der in Tiefkühl- und Gärunterbrechungsanlagen gelagerten Halb- und Fertigerzeugnisse,
- Ziffer 5der unaufschiebbaren Reinigung und Instandhaltung der Betriebsräume und -anlagen,
- Ziffer 6der Herstellung leicht verderblicher Zuckerbackwaren in Konditoreibetrieben während drei Stunden vor 12 Uhr.