Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,
BG
Paragraph 13,
01.07.1996
BäckAG 1996
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 100 vH des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden Lohnes.
24.03.2017
10009018
NOR12112081
N6199656945J