Kurztitel

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Abkürzung

BäckAG 1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Wöchentliche Ruhezeit bei Schichtarbeit

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung, die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den Paragraphen 9 und 10 geregelt werden.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Absatz eins bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muß den Arbeitnehmer/innen jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10009018

Dokumentnummer

NOR12112079

alte Dokumentnummer

N6199656943J