Absatz eins,Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit über die nach Paragraph 2, zulässige Dauer um zwei Stunden pro Tag verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden, die Wochenarbeitszeit
- Ziffer einsinnerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden und
- Ziffer 2in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 50 Stunden
nicht überschreiten.