Kurztitel

Risikozuschlagsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Text

Paragraph eins,

Der Faktor, mit dem die Beitragsgrundlagen im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten zu vervielfachen sind, wird mit 1,12 festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt

nach Vollendung des

der Betrag von

45. Lebensjahres

1,34;

50. Lebensjahres

1,66;

55. Lebensjahres

2,22;

60. Lebensjahres

2,34.