Kurztitel
Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 328/1996Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Z 1: Jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. III § 3 Abs. 5)Ziffer eins :, Jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 3, Absatz 5,)
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere dessen §§ 6 und 104, wird verordnet:Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1985,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 104, wird verordnet:
Für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und ihre Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Anlage I),Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Anlage römisch eins),
Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik – einschließlich Kollegs für Berufstätige (Anlage II) undLehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik – einschließlich Kollegs für Berufstätige (Anlage römisch zwei) und
Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern – einschließlich Lehrgänge für Berufstätige (Anlage III).Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern – einschließlich Lehrgänge für Berufstätige (Anlage römisch drei).