Soziale Sicherheit (Zusatzvereinbarung)
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1996,
Artikel 2
13.07.1996
Artikel römisch zwei
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches die geeigneten Maßnahmen zu treffen, die die Sicherstellung der Anwendung der in der Anlage angeschlossenen Zusatzvereinbarung zum Ziel haben, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden.