Kurztitel

Soziale Sicherheit (Zusatzvereinbarung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

13.07.1996

Text

Artikel römisch zwei

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches die geeigneten Maßnahmen zu treffen, die die Sicherstellung der Anwendung der in der Anlage angeschlossenen Zusatzvereinbarung zum Ziel haben, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden.