Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ruhegenußfähiger Monatsbezug

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt und
    2. Ziffer 2
      den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
  2. Absatz 2,Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
    1. Ziffer eins
      für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
    2. Ziffer 2
      für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
    3. Ziffer 3
      für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
    4. Ziffer 4
      für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),
    5. Ziffer 5
      für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder
    6. Ziffer 6
      für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)
    erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
  3. Absatz 3,Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
    1. Ziffer eins
      der Beamte in die Besoldungsgruppe der Lehrer eingereiht war und die Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, ermäßigt war, oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte eine Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach Paragraph 13, Absatz 8 a, GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat,
    ist für die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 4, ergibt.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz 3, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, in denen
      1. Litera a
        die Lehrverpflichtung jeweils gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ermäßigt war oder
      2. Litera b
        der Beamte eine Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 8 a, GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat,
      sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
    2. Ziffer 2
      Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
    3. Ziffer 3
      Die Summe der Monate nach den Ziffer eins und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor.
  5. Absatz 5,Die Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten, dessen Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt war, unter Außerachtlassung
    1. Ziffer eins
      der Zeiten, in denen die Lehrverpflichtung nach den genannten Bestimmungen ermäßigt war, und
    2. Ziffer 2
      zugerechneter Zeiträume
    für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.

Anmerkung

Artikel römisch zwei, Absatz 3, der 9. GG-Novelle, BGBl.Nr. 144 aus 1963,;

Artikel römisch zwei, Absatz eins und 3 der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104 aus 1979,;

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, Begünstigung, Zentralstelle, Prüfungsauflage, Leistungsfeststellung, Dienstbeurteilung, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Hemmung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12111931

alte Dokumentnummer

N6199656358J