Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Text

Bericht aus besonderem Anlaß

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Der Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Landeslehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. Ziffer eins
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
    2. Ziffer 2
      trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
    Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
  2. Absatz 2,Ist für den Landeslehrer auf Grund des Paragraph 66, Absatz 3, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach Paragraph 63 a, Absatz 2, anschließenden Zeitraumes zu erstatten.
  3. Absatz 3,Über einen Landeslehrer darf im Sinne des Absatz eins, nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während dreizehn Wochen Dienst versehen hat. Dieser Zeitraum gilt jedoch nicht für Leistungsfeststellungen nach Paragraph 66, Absatz 3, Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Landeslehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.