Notstandshilfeverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1996,
Artikel eins, Paragraph 6
30.05.1996
31.12.2001
Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1995,.
B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners
(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
Paragraph 6, (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.