Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Beachte

Absatz eins, gilt hinsichtlich Angelegenheiten des Karenzurlaubsgeldes und

der Teilzeitsbeihilfe seit 1. 7. 1994 mit der Maßgabe des Paragraph 79

Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.

Text

ARTIKEL römisch drei

Verfahren

Zuständigkeit

Paragraph 44, (1) Es richtet sich die Zuständigkeit

  1. Ziffer eins
    der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen'' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen'' genannt) in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort, in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,);
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 79, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,. Eine diesbezügliche Verordnung wurde nicht erlassen.)
  1. Absatz 2,Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt sinngemäß für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Gebietskrankenkasse nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle zuständig.