Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,
BG
Artikel 2, Paragraph 28
01.07.1996
30.06.1997
AlVG
62 Arbeitsmarktverwaltung
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 79, Absatz 26, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.
Zum Karenzurlaubsgeld gebühren Familienzuschläge für die im Paragraph 20, Absatz 2, angeführten zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen ist Paragraph 20, Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag.
06.07.2023
10008407
NOR12111696
N6199655430J