(1)Absatz eins,Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen. Bei einem erheblich behinderten Kind (§ 8 Abs. 5 und 6) erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a, bb im Zusammenhang mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben außer Betracht:Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, beziehen, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, monatlich übersteigen. Bei einem erheblich behinderten Kind (Paragraph 8, Absatz 5 und 6) erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,, bb im Zusammenhang mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben außer Betracht:
die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Bezüge,
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.