Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Verfahren

Paragraph 8,

Über Anträge auf Zuerkennung der Sonderunterstützung entscheidet die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues. Bei Streit über den Anspruch auf Sonderunterstützung oder ihre Höhe sind die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungssachen nach dem siebenten Teil Abschnitt römisch zwei des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.