Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

02.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Abschnitt römisch zwei a

Arbeitserlaubnis

Voraussetzungen und Geltungsbereich

Paragraph 14 a, (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Zeiten einer Beschäftigung

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 18, oder
  3. Ziffer 3
    auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 7, AufG oder
  4. Ziffer 4
    auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, welcher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AufG zugrunde liegt,
werden nicht berücksichtigt.
  1. Absatz 2,Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, in jenem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, es sei denn, der Geltungsbereich ist durch eine Verordnung gemäß Paragraph 14 b, eingeschränkt. Der örtliche Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis erfaßt bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber alle betroffenen Bundesländer.
  2. Absatz 3,Die Arbeitserlaubnis ist für den Bereich jenes Bundeslandes auszustellen, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die erlaubte Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde. Der örtliche Geltungsbereich kann bei saisonal bedingten unterschiedlichen Beschäftigungsorten auf den Bereich mehrerer Bundesländer ausgedehnt werden.
  3. Absatz 4,Die Arbeitserlaubnis darf für höchstens zwei Jahre ausgestellt werden. Der Ablauf der Arbeitserlaubnis wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt. Paragraph 7, Absatz 5, gilt entsprechend.