Absatz eins,Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (Paragraph 7,) von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
- Ziffer einsfür jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstjahr als
- Litera aBallettmitglied, Bläser oder Solosänger um 2,8%,
- Litera bsonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,
- Ziffer 2für jedes weitere nach den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, anrechenbare volle Dienstmonat als
- Litera aBallettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233%,
- Litera bsonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%,
der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.