Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Text

Vergütung für Mehrdienstleistung

  § 45. (1) Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist

§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer sinngemäß

anzuwenden.

  1. Absatz 2,Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung Paragraph 61, Absatz 13, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
  2. Absatz 3,Ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L kann unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Satz 1 zur Vertretung herangezogen werden. Für jede gemäß Paragraph 61, Absatz 5, oder 6 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung gebührt ihm 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß Paragraph 44 a, der Jahresentlohnung zuzurechnen.