Absatz einsDas Kuratorium besteht aus dem Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten als Vorsitzenden und aus zehn weiteren Mitgliedern, die vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wie folgt bestellt werden:
- Ziffer einsje ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bundesministers für Finanzen,
- Ziffer 2zwei Mitglieder auf einvernehmlichen Vorschlag der Länder,
- Ziffer 3drei Mitglieder, die Angehörige des höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sind, sowie
- Ziffer 4zwei weitere Mitglieder.