Absatz einsDie Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 10, Absatz 8, ASchG hat zu enthalten:
- Ziffer einsNamen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
- Ziffer 2Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
- Ziffer 3Beginn und Ende der Funktionsperiode,
- Ziffer 4Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (Paragraph 8,),
- Ziffer 5Unterschrift des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und
- Ziffer 6bei Bestellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 ASchG auch die Unterschrift eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Belegschaftsorgane.