Kurztitel

Sicherheitsvertrauenspersonen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Text

Meldung und Information

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 10, Absatz 8, ASchG hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
    2. Ziffer 2
      Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende der Funktionsperiode,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (Paragraph 8,),
    5. Ziffer 5
      Unterschrift des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und
    6. Ziffer 6
      bei Bestellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 ASchG auch die Unterschrift eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Belegschaftsorgane.
  2. Absatz 2Außer im Fall einer Nachbesetzung (Paragraph 7, Absatz eins,) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.
  3. Absatz 3Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Absatz eins, vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Arbeitnehmer/innen leicht zugänglichen Stelle erfolgen.