Die Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muß mindestens der in der Anlage angeführten Mindestanzahl entsprechen.
Sicherheitsvertrauenspersonen
Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1996,
Paragraph 2
01.07.1996
Umfaßt ein Betrieb, für den Belegschaftsorgane bestehen, mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes: