Kurztitel

Sicherheitsvertrauenspersonen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Text

Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten

Paragraph 2,

Umfaßt ein Betrieb, für den Belegschaftsorgane bestehen, mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muß mindestens der in der Anlage angeführten Mindestanzahl entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Für jede Arbeitsstätte des Betriebes, in der mehr als 50 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
  3. Ziffer 3
    Die gesonderte Bestellung nach Ziffer 2, hat auch zu erfolgen, wenn sich auf Grund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für den Betrieb eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach der Anlage entspricht.
  4. Ziffer 4
    Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Arbeitnehmer/innen bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.