Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung gelten als Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 277, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  2. Absatz 2,Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung sind bei Anwendung des Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Von Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist ein Beitrag von 3 vH für die anteilige Tragung der gemäß Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu überweisenden teilweisen Aufwandsabgeltung einzubehalten. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3,, deren Geltendmachung vor dem 1. April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3,, deren Geltendmachung nach dem 31. März 1996 liegt, beträgt dieser Beitrag 10,25 vH.
  4. Absatz 4,Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung zu zahlen. Dieser Beitrag ist für die anteilige Tragung der gemäß Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu überweisenden teilweisen Aufwandsabgeltung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise durch die auszahlende Stelle, wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende Verfahren gilt.