Arbeitsbescheinigungsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 4
01.07.1996
ABVO
62 Arbeitsmarktverwaltung
Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf der Arbeitsbescheinigung anzugeben, ob und in welcher Zeit der Arbeitnehmer arbeitslosenversichert war, welcher Arbeitsverdienst der Versicherung zugrunde gelegt wurde, soweit die Berechnung der Beiträge nicht nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt, und in welcher Zeit allenfalls Krankengeld bezogen wurde.
03.11.2017
10008994
NOR12111300
N6199638269L