Arbeitsbescheinigungsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 3
01.07.1996
ABVO
62 Arbeitsmarktverwaltung
Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung sind als solche zu bezeichnen.
06.05.2024
10008994
NOR12111299
N6199638268L