Arbeitsbescheinigungsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 2
01.07.1996
ABVO
62 Arbeitsmarktverwaltung
Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zulässig, sofern sie inhaltlich mit dem amtlichen Vordruck übereinstimmen.
06.05.2024
10008994
NOR12111298
N6199638267L