Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,
Text
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und
bei Außerdienststellung
§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14, (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,)
(3)Absatz 3,Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,)
(5)Absatz 5,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(6)Absatz 6,Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
(7)Absatz 7,Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen)Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 6 ist während einer (vorläufigen)
Suspendierung gemäß § 112 oderSuspendierung gemäß Paragraph 112, oder
Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522,Dienstenthebung gemäß Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 522,
nicht zulässig.