Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/31Anlage eins /, 31
Text
31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2
Ernennungserfordernisse:
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Z 1.12 oderder Ziffer eins Punkt 12, oder
der Z 1.13der Ziffer eins Punkt 13
und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.und eine in Ziffer 31 Punkt 2, angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung
im Verwaltungsdienst als
Referent A in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,
im Postautodienst als
Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung,
im Fernmeldedienst als
Referent in höherer technischer Verwendung
im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Fernmeldezeugabteilung) in einem Fernmeldebauamt (ausgenommen Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt 3 Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung,Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Fernmeldezeugabteilung) in einem Fernmeldebauamt (ausgenommen Abteilungsleiter römisch eins im Fernmeldebauamt 3 Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung,
in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Referent A in einem Fernmeldebüro.
31.3. Die in Z 31.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten A in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB 31.3. Die in Ziffer 31 Punkt 2, Litera a, angeführte Verwendung eines Referenten A in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postrecht in der Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse. 31.4. Eine in Ziffer 31 Punkt 5, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 31 Punkt 6, vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.5. Verwendung
im Verwaltungsdienst als
Referent B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent B 1, B 2 oder B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,
ADV-Systemmanager im Rechenzentrum,
im Postdienst als
Leiter der Postzeugverwaltung,
Leiter eines Postamtes I. Klasse,Leiter eines Postamtes römisch eins. Klasse,
im Postautodienst als
Leiter in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Leiter einer Postautostelle (bzw. Postgarage) I oder II,Leiter in einer in Ziffer 31 Punkt 2, angeführten Verwendung, Leiter einer Postautostelle (bzw. Postgarage) römisch eins oder römisch zwei,
im Fernmeldedienst als
Leiter oder Referent in einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Leiter der Technischen Stelle eines Fernmeldebauamtes, eines Fernmeldebetriebsamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes,Leiter oder Referent in einer in Ziffer 31 Punkt 2, angeführten Verwendung, Leiter der Technischen Stelle eines Fernmeldebauamtes, eines Fernmeldebetriebsamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter des Fernamtes Wien,
Leiter einer Bau- und Planungsstelle,
in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Referent einer in Z 31.2 angeführten Verwendung, Referent B in einem Fernmeldebüro.Referent einer in Ziffer 31 Punkt 2, angeführten Verwendung, Referent B in einem Fernmeldebüro.
31.6. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II. 31.6. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.
31.7. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB 31.7. Die in Ziffer 31 Punkt 5, Litera a, angeführte Verwendung eines Referenten B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung.
31.8. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung 31.8. Die in Ziffer 31 Punkt 5, Litera a, angeführte Verwendung
eines Referenten B 1 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich erfordern. Es sind dies die Verwendungen Postinspektionsbeamter,
Fernmeldeinspektionsbeamter,
eines Referenten B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postbetriebsorganisation in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent B-Prüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
eines Referenten B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB
Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Hochbauprüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.Die in Litera a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.
Definitivstellungserfordernisse:
31.9. Für die in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I. 31.9. Für die in Ziffer 31 Punkt eins, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins.