Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 230 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 230 a, (1) Folgende Planstellen sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen:

  1. Ziffer eins
    Leiter einer Gruppe der Generaldirektion der PTA,
  2. Ziffer 2
    Leiter einer Direktion der PTA,
  3. Ziffer 3
    Leiter des Inspektorates der PTA,
  4. Ziffer 4
    Leiter einer Abteilung der Generaldirektion der PTA,
  5. Ziffer 5
    Leiter einer Gruppe einer Direktion der PTA und
  6. Ziffer 6
    Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes.
  1. Absatz 2,Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
  2. Absatz 3,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf eine niedrigere Planstelle als jene der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 1 bedarf der Zustimmung des Beamten.
  3. Absatz 4,Unterbleibt diese Ernennung, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 1 übergeleitet.