Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Ernennungsbescheid

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
  2. Absatz 2,Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Absatz eins, mit dem Tag der Zustellung wirksam.
  3. Absatz 3,Bewirkt eine Anrechnung nach Paragraph 138, Absatz 3, oder Paragraph 148, Absatz 4,, daß eine laufende Ausbildungsphase mit einem bereits in der Vergangenheit liegenden Tag endet, so kann eine auf Grund dieses früheren Endens mögliche Ernennung des Beamten in eine Funktionsgruppe mit Rückwirkung auf den Tag der dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe, höchstens aber mit Rückwirkung auf den Tag ausgesprochen werden, der dem Ende der Ausbildungsphase unmittelbar gefolgt ist.