Arbeitsruhegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 804 aus 1995,
Paragraph 13 a
01.12.1995
31.07.2003
Sonderregelung für den 8. Dezember
Paragraph 13 a, Die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 des Öffnungszeitengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,, ist zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.