Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer einsfür Dienstverhältnisse zum Bund der Bundeskanzler, soweit jedoch der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung; in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, soweit jedoch der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung; soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen;
- Ziffer 2für Dienstverhältnisse zu den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit es sich um Bedienstete handelt, die in Betrieben tätig sind, der Bundesminister für soziale Verwaltung; soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen;
- Ziffer 3für Dienstverhältnisse der Lehrer und Erzieher für die in Artikel 14 a, Absatz 2, Litera a bis d B-VG genannten Einrichtungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen;
- Ziffer 4für sonstige Dienstverhältnisse:
- Litera asoweit es sich um Arbeitnehmer in Betrieben, die in den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion fallen, handelt, der Bundesminister für soziale Verwaltung;
- Litera bsoweit es sich um Arbeitnehmer in Betrieben handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
- Litera csoweit es sich um Arbeitnehmer in Betrieben handelt, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
- Litera dim übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung.