Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1995,
Text
§ 19. (1) § 3 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz BGBl. Nr. 164/1977, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.Paragraph 19, (1) Paragraph 3, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977,, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.
(2)Absatz 2,Das Arbeitsinspektorat hat dem Dienststellenleiter in den Angelegenheiten der §§ 4, 4a, 5 Abs. 4 und 9 Abs. 3 und 4 Empfehlungen zu erteilen. § 6 des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes gilt sinngemäß.Das Arbeitsinspektorat hat dem Dienststellenleiter in den Angelegenheiten der Paragraphen 4, 4 a, 5, Absatz 4 und 9 Absatz 3 und 4 Empfehlungen zu erteilen. Paragraph 6, des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes gilt sinngemäß.