Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Text

Beschäftigungsverbote für stillende Mütter

Paragraph 4 a, (1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.

  1. Absatz 2Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4 und 9 beschäftigt werden.
  2. Absatz 3Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Absatz 2, fällt.
  3. Absatz 4Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.