Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 b,

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 40, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1995,

Text

Maßnahmen bei Gefährdung

Paragraph 2 b,

  1. Absatz einsErgibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.
  2. Absatz 2Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR12110925

alte Dokumentnummer

N6199551703J