Kurztitel

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsIn dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Verordnung“
      die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      „Durchführungsverordnung“
      die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.