Kurztitel

Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.08.1995

Text

Paragraph eins,

Die Daten betreffend den Bezug von Familienbeihilfe sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Die Übermittlung ist wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.