Datenübermittlung an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger
Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1995,
Paragraph eins
09.08.1995
Die Daten betreffend den Bezug von Familienbeihilfe sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Die Übermittlung ist wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.