Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

Abfertigung der Vertragslehrer

Paragraph 49, (1) Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (Paragraph 38, Absatz 2,) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.

  1. Absatz 2,Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
  2. Absatz 3,Bei Vertragslehrern sind der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage das Monatsentgelt und die Kinderzulage zu Grunde zu legen, die sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergeben.
  3. Absatz 4,Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gemäß Paragraph 42 g, in das Entlohnungsschema römisch eins L eingereiht, besteht kein Anspruch auf Abfertigung.
  4. Absatz 5,Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses
    1. Ziffer eins
      in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer oder
    2. Ziffer 2
      in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Lehrer zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.