Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 d

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

Auszahlung der Jahresentlohnung und der Dienstzulagen

Paragraph 44 d, (1) Die Jahresentlohnung ist in gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen. Wird die Zeit der Hauptferien von der Dauer des Dienstverhältnisses nicht erfaßt, so gebührt dem Vertragslehrer an Stelle dieses Monatsentgeltes ein Monatsentgelt, das sich ergeben hätte, wenn für jeden Monat der Unterrichtserteilung ein Zehntel der Jahresentlohnung ausgezahlt worden wäre.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt bei der Anwendung des Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter Satz für die Berechnung des monatlichen Teilbetrages der Dienstzulagen sinngemäß.