Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 247

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Text

4. Unterabschnitt

MILITÄRISCHER DIENST

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 247, (1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

  1. Ziffer eins
    in die Verwendungsgruppen M BUO 2 und M BUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1.Jänner 1995,
  2. Ziffer 2
    in die Verwendungsgruppen M BO 2 und M BO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.
  1. Absatz 2,Ernennungen sind zulässig:
    1. Ziffer eins
      in die Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M ZUO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
    2. Ziffer 2
      in die Verwendungsgruppen M ZO 2 und M ZO 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.
  2. Absatz 3,Militärpersonen, die nach Paragraph 269, in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel oder eine niedrigere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
  3. Absatz 4,Militärpersonen, die nach Paragraph 254, in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin anstelle des Amtstitels führen.
  4. Absatz 5,Zeitsoldaten, die unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit aufgenommen werden, können ihren bisherigen Dienstgrad gemäß Paragraph 10, des Wehrgesetzes 1990 als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels führen.