Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Verwendungsänderung und Versetzung

Paragraph 152 c, (1) Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

  1. Ziffer eins
    in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 die Funktionsgruppe 2,
  2. Ziffer 2
    in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 die Funktionsgruppe 3,
  3. Ziffer 3
    in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Funktionsgruppe 3,
  4. Ziffer 4
    in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 die Funktionsgruppe 2.
  1. Absatz 2,Wird der Militärperson, die die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihr
    1. Ziffer eins
      die im Absatz eins, vorgesehene Einstufung, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
  2. Absatz 3,Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
  3. Absatz 4,Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Organisationsänderungen und
    2. Ziffer 2
      Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
  4. Absatz 5,Ist die Militärperson von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des Paragraph 152 b, abberufen worden, so gelten für sie anstelle des Absatz eins, Ziffer eins, die Wahrungsbestimmungen des Paragraph 152 b, Absatz 3 und 4,
  5. Absatz 6,Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen im Fall des Paragraph 41, - ohne schriftliche Zustimmung der Militärperson nur nach Paragraph 152 b, oder auf Grund eines Verfahrens nach den Paragraphen 38, oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 3 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
  6. Absatz 7,Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Absatz eins und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.
  7. Absatz 8,Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen wird und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe.
  8. Absatz 9,Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen wird und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 a der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 1 b dieser Verwendungsgruppe. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen.
  9. Absatz 10,Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz eins bis 5 oder des Paragraph 152 b, Absatz 3, oder 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.